1. Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 128 VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 125 VSG). Der Rekurrent ist als Vater der betroffenen Schülerin und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; abgekürzt VRP). Die übrigen Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.