Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/15 die Schülerin bzw. den Schüler zuständig. Einzig wenn ein Therapieangebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt sei, könne es aus Gründen der Gleichbehandlung ausnahmsweise angezeigt sein, auch Privatschüler zum Angebot zuzulassen bzw. die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Dasselbe gelte auch für den freiwilligen Musikunterricht am Mittwochnachmittag. Diese Ausnahmen lägen hier aber nicht vor. I. Am 15. April 2020 liess der Rekurrent mitteilen, dass er auf weitere Ausführungen verzichte.