H. In der Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragte die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Entschluss der Eltern, ihr Kind anstelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, grundsätzlich unteilbar sei. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Abmeldung verzichteten die Eltern auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzögen dem Schulträger die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zu prüfen. Der Schulträger sei somit nicht mehr für