G. Dagegen erhob A.__ (nachfolgend Rekurrent), weiterhin vertreten durch AA.__, mit Eingabe vom 6. März 2020 Rekurs beim Bildungsdepartement. Er beantragte, die Verfügung des Schulrates der Z.__ (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Kosten der Klinikbeschulung in der Höhe von Fr. 7'740.– zu übernehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. Zur Begründung wiederholte der Rekurrent, was er bereits vor der Vorinstanz ausgeführt hatte (Bst. E vorstehend).