F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lehnte der Schulrat der Z.__ die Übernahme der Kosten für die Klinikbeschulung von B.__ ab. Im Wesentlichen machte er geltend, dass sich die Eltern entschieden hätten, ihre Tochter B.__ an einer Privatschule beschulen zu lassen. Die öffentliche Schule bzw. die Z.__ sei aufgrund der Abmeldung von B.__ nicht mehr für sie zuständig. Mit der Abmeldung hätten die Eltern auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule verzichtet, weshalb sie die Kosten der Klinikbeschulung selber übernehmen müssten.