Der Besuch einer Klinikschule sei völlig unabhängig von der üblichen Schule. Sowohl Kinder aus öffentlichen als auch Kinder aus privaten Schulen besuchten sie. Die Klinikschule sei ein von der normalen öffentlichen Schule getrenntes Angebot, für welches die Klinikschulen separat Rechnung stellten. Mit dem Besuch der Klinikschule erfülle ein Kind die obligatorische Schulpflicht während der Zeit seiner Krankheit. Deshalb sei der Schulträger am Wohnort gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet, für jedes schulpflichtige Kind die Kosten für die Klinikschule zu übernehmen – unabhängig davon, welche Schule das Kind bei gutem Gesundheitszustand