telten den Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht. Nur wenn sich Eltern freiwillig entschieden, z.B. ein beeinträchtigtes Kind in eine private Sonderschule zu schicken, bestehe kein verfassungsmässiger Anspruch auf Mitfinanzierung, soweit dafür ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Schulen bestehe. Diese Konstellation liege aber gerade nicht vor. Sie, als Eltern von B.__, hätten sich zwar für eine reguläre Beschulung in einer Privatschule entschieden, aber nicht freiwillig entschieden, dass B.__ krank werde, in die Klinik müsse und dort die Klinikschule besuche, um die ihr obliegende obligatorische Schulpflicht zu erfüllen.