Vielmehr habe sie sich wegen einer Erkrankung in der Klinik Y.__ aufgehalten und der längere Aufenthalt habe den Besuch der Klinikschule notwendig gemacht. Während des Klinikaufenthalts sei es für B.__ nicht möglich gewesen, die normale öffentliche Schule zu besuchen. Somit habe sie während dieser Zeit keine Wahlfreiheit zwischen privater und öffentlicher Schule gehabt. Die Krankheit, der Spitalaufenthalt und damit auch der Besuch der Klinikschule hätten nichts mit dem Entschluss der Eltern zu tun, dass B.__ für die reguläre Beschulung eine Privatschule besuche. Art. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) vermit-