Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/15 E. Am 5. Februar 2020 wandte sich A.__, vertreten durch AA.__, an den Schulrat der Z.__ und machte geltend, dass die schulseits vorgebrachte Begründung, wonach ein Entschluss für eine Privatschule unteilbar sei, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passe. Bei der Klinikschule handle es sich nicht um ein Angebot, welches B.__ freiwillig in Anspruch genommen habe. Vielmehr habe sie sich wegen einer Erkrankung in der Klinik Y.__ aufgehalten und der längere Aufenthalt habe den Besuch der Klinikschule notwendig gemacht.