Übernahme der Beschulungskosten in der Klinikschule Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist.