{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=391&type=1563347022&cHash=bd9ee3b4458c673b7598af75a94fce91", "Checksum": "1924f891fc202196c1d470665d541428"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:22", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 013-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:22", "Checksum": "b2f7df768b988b487b7f50afcb385b4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 12/15\ndes Verzichts auf eine Replik (eine halbe Seite), der Einreichung von\nzwei Fristerstreckungsgesuchen und der Schulbestätigung sowie das\nStudium der nicht sehr umfangreichen Akten. In Anbetracht dessen,\ndass der Fall für die rechtskundige Vertreterin keine besonderen\nSchwierigkeiten bot und bei ihr keinen grossen Aufwand generierte,\nerscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von\nFr. 1'500.– als angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen\nvon Fr. 60.– (vier Prozent von Fr. 1'500.–, Art. 28bis HonO) sowie die\nMehrwertsteuer (Art. 29 HonO).\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 13/15\nDemgemäss erlässt das Bildungsdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.__, wird gutgeheissen. Die Verfügung des\nSchulrats der Z.__ vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.– trägt die Vorinstanz. Auf\nderen Erhebung wird verzichtet. Dem Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr.1'000.– zurückerstattet.\n\n3. Der Schulrat der Z.__ entschädigt den Rekurrenten ausseramtlich\nmit Fr. 1'560.– (Honorar und Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer.\n\nBILDUNGSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nStefan Kölliker\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert\n14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des\nKantons St.Gallen erhoben werden.\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 14/15\nZustellung\n\nRekurrent: AA.__ eingeschrieben\n\nVorinstanz: Z.__ eingeschrieben\n\nInterne Stellen: Dienst für Recht und Personal\nRechnungsführerin Generalsekretariat\n\nVersand 26. Mai 2021\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 15/15\n"}