{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=391&type=1563347022&cHash=bd9ee3b4458c673b7598af75a94fce91", "Checksum": "1924f891fc202196c1d470665d541428"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:22", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 013-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. 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Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 10/15\nder Spitalbeschulung ist vor allem darauf gerichtet, Schullücken während des Behandlungsaufenthalts möglichst zu verhindern, die Reintegration nicht zu gefährden und dadurch auch den diagnostisch/therapeutischen Prozess zu unterstützen (vgl. Bst. B vorstehend). Die\nSpitalbeschulung ist nach dem Gesagten sowohl in zeitlicher als\nauch in organisatorischer Hinsicht strikt vom regulären (öffentlichen\noder privaten) Unterricht getrennt und dient gerade nicht der Aufarbeitung allfälliger Defizite aus dem regulären Schulunterricht, sondern soll den verfassungsmässig garantierten Grundschulunterricht\nunter besonderen Umständen gewährleisten und damit verhindern,\ndass allfällige schulische Defizite während des Spitalaufenthalts entstehen. Zudem soll die Spitalbeschulung die Reintegration der Schülerinnen und Schüler in der angestammten Schule und deren diagnostisch/therapeutischen Prozess unterstützen. Dies wird auch aus\ndem Umstand ersichtlich, dass die Verrechnung der Beschulung seitens der Klinik Y.__ gemäss Merkblatt zur Finanzierung der Spitalschulen des SGV vom 24. August 2015 (Bst. b vorstehend) ab dem\nersten Patiententag (Kalendertag) erfolgt und kein formelles Kostengutspracheverfahren voraussetzt. Das bedeutet, dass die Beschulung jeder Patientin bzw. jedes Patienten ab Eintritt in Rechnung gestellt wird, unabhängig davon, wo sich die Patientin bzw. der Patient\nin ihrer bzw. seiner angestammten Klasse leistungsmässig befindet\nund unabhängig davon, ob eine Beschulung der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers während des Klinikaufenthalts\naus Sicht des verantwortlichen Schulträgers überhaupt nötig wäre,\num allfällige schulische Defizite zu vermeiden oder ob der schulische\nAnschluss auch durch andere geeignete Massnahmen sichergestellt\nwerden könnte. Vor diesem Hintergrund sind insgesamt keine sachlichen Gründe ersichtlich, die bei der Spitalbeschulung einer Schülerin\noder eines Schülers in der Klinik Y.__ eine Trennung in ein «Gesamtpaket öffentliche Schule» und ein «Gesamtpaket Privatschule» rechtfertigen könnten. Die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule erscheint\ndaher in einem solchen Fall als erforderlich und angezeigt.\n\n6. Der Rekurs ist gutzuheissen.\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 11/15\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der\nVorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidgebühr\nist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf\nFr. 1'000.– festzulegen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95\nAbs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist dem\nRekurrenten zurückzuerstatten.\n\n8. a) Der Rekurrent beantragt den Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Diese werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen\nerscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Als Parteientschädigung bzw. ausseramtliche Kosten gelten die Kosten der Vertretung, soweit sie der\nInteressenwahrung dienen (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272]). Die Auferlegung\nausseramtlicher Kosten erfolgt ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 98bis VRP); die Vorinstanz gilt als unterliegende Partei. Im\nstrittigen Verfahren stellten sich für den Rekurrenten in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Fragen. Der\nBeizug einer Rechtsvertreterin ist damit grundsätzlich ausgewiesen.\nSomit hat die Vorinstanz den Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen.\n\nb) Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der\nHonorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75;\nabgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des\nFalles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Hat die Rechtsanwältin keine Honorarnote eingereicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO).\n\nc) Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Ihre anwaltliche Tätigkeit umfasste die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift (vier Seiten), der Mitteilung\n\n"}