{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=391&type=1563347022&cHash=bd9ee3b4458c673b7598af75a94fce91", "Checksum": "1924f891fc202196c1d470665d541428"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:22", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 013-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. 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Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 8/15\nbis zum 31. Dezember 2003 vier Klinik- und Spitalschulen geführt\nwurden, die aufgrund von Regierungsbeschlüssen durch den Staat\nmitfinanziert wurden. Die zwei Ziele der Klinik- und Spitalschulen\nwurden definiert als «einerseits die Kinder während des Behandlungsaufenthaltes zu unterrichten, damit neben der medizinischen\nVersorgung keine Lücken im Unterrichtsstoff entstehen, andererseits\ndie Betreuung während des Spitalaufenthaltes sicherzustellen.» Das\nMassnahmenpaket 2004 zur dauerhaften Entlastung des Staatshaushalts sehe vor, dass die Schulkosten der vier Klinik- und Spitalschulen im Kanton künftig durch die Schulgemeinden zu tragen seien und\ndass die im Anhang formulierten Versorgertaxen je Kalendertag ab\n1. Januar 2004 durch die Schulgemeinden zu vergüten seien. Die\nRegierung beschloss daher, dass die Beiträge des Erziehungsdepartements (heute Bildungsdepartement) zur Mitfinanzierung der Klinikund Spitalschulen per 31. Dezember 2003 eingestellt würden und die\nSchulgemeinden über die ab 1. Januar 2004 zu übernehmenden\nSchulkosten zu informieren seien. Für die Klinik Y.__ wurde im Anhang des Regierungsbeschlusses eine Versorgertaxe von Fr. 90.–\npro Kalendertag festgelegt.\n\nNachdem sich das Bildungsdepartement auf Geheiss der Regierung\naus dem Regelungsbereich zurückgezogen hatte, verblieb die Finanzierungszuständigkeit beim Gesundheitsdepartement und den Schulgemeinden. Der Verband St.Galler Volksschulträger (SGV) legte in\nder Folge zusammen mit dem Gesundheitsdepartement mit der jeweiligen Leitung der verschiedenen Klinik- und Spitalschulen im Kanton die Abrechnungsmodalitäten sowie die Beitragshöhe fest und\npublizierte diese im SGV-Newsletter vom September 2006. Aus Verhandlungen im Jahr 2015 zwischen dem SGV und dem Klinikleiter\nder Klinik Y.__ resultierte das Merkblatt des SGV zur Finanzierung\nder Spitalschulen vom 24. August 2015. Darin wurde für die Y.__\nfestgehalten, was folgt\n\n Der Ansatz beträgt CHF 90.–/Patiententag (Kalendertag)\n Eine Verrechnung erfolgt ab dem ersten Patiententag\n Die Regelung gilt ab 1. August 2015\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 9/15\nc) Im Beschluss der Regierung vom 2. Dezember 2003 (Bst. b vorstehend) ist die Rede von der Einstellung eines Kredites für «die\nSchulkosten», Übernahme der Lehrerlöhne «im Verhältnis der st.gallischen Kinder im Vergleich zum Total aller Kinder» und der vollständigen Übernahme der Unterrichtskosten im Kantonsspital. Daraus\nfolgt, dass der Staat die Schulkosten der st.gallischen (im Kantonsspital gar aller) Kinder bis 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise übernommen hat, ohne zu unterscheiden, ob diese aus der öffentlichen Schule oder aus Privatschulen stammten. Die eingelieferten Kinder sollten während des Behandlungsaufenthaltes unterrichtet\nwerden, damit neben der medizinischen Versorgung keine Lücken im\nUnterrichtsstoff entständen und andererseits die Betreuung während\ndes Spitalaufenthaltes sichergestellt sei (vgl. Bst. b vorstehend). Mit\nanderen Worten sorgte der Staat dafür, dass alle St.Galler Schülerinnen und Schüler während eines Spitalaufenthalts in den kantonalen\nKlinik- und Spitalschulen ihren verfassungsmässig garantierten obligatorischen Beschulungsanspruch wahrnehmen konnten.\n\nd) Gemäss besagtem Regierungsbeschluss vom 2. Dezember 2003\nging die Zuständigkeit für die Finanzierung der Schulkosten der Kli-\nnik- und Spitalschulen ab 1. Januar 2004 auf die Schulgemeinden\nbzw. Schulträger über. Weder dem SGV-Newsletter vom September\n2006 noch dem Merkblatt zur Finanzierung der Spitalschulen des\nSGV vom 24. August 2015 (Bst. b vorstehend) lassen sich Hinweise\nentnehmen, dass die dortigen Regelungen lediglich für hospitalisierte\nSchülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule gelten würden.\n\nDer Grund für den Spital- oder Klinikaufenthalt ist stets medizinischer\nNatur und besteht unabhängig davon, ob die hospitalisierte Schülerin\nbzw. der hospitalisierte Schüler vorgängig eine private oder eine öffentliche Schule besucht hat. Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule weisen damit verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch der Spitaloder Klinikschule auf. Im vorliegenden Fall verhält es sich gar so,\ndass die Einweisung von B.__ in die Klinik Y.__ aus medizinischen\nGründen mittels einer notfallmässigen FU, mithin aufgrund eines\nakuten behördlichen Zwangs erfolgte (Bst. B vorstehend). Der Fokus\n\n"}