{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=391&type=1563347022&cHash=bd9ee3b4458c673b7598af75a94fce91", "Checksum": "1924f891fc202196c1d470665d541428"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:22", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 013-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. 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Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.\n\nc) Art. 3 KV kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass\nvom Schulangebot der öffentlichen Schule bzw. vom Angebot einer\nPrivatschule beliebig Gebrauch gemacht werden kann. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf\ndas gesamte Angebot der öffentlichen Schule (GVP 2006 Nr. 114\nm.w.H.). Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung\nvon Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der\nöffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot\nvom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist.\nWird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch\nverknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen\nSchule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies\nschlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch\nin der Kostenerhebung nieder. Das Bildungsdepartement hat daher\nmit Entscheid vom 19. Dezember 2006 (GVP 2006 Nr. 114) festgehalten, dass ein Therapieangebot (konkret Psychomotorik), das organisatorisch strikt vom obligatorischen Unterricht getrennt ist und insbesondere nicht der Aufarbeitung allfälliger Defizite aus dem Schulunterricht dient, Schülerinnen und Schülern, welche eine Privatschule\nbesuchen, bei ausgewiesenem Bedarf gleichermassen unentgeltlich\nzur Verfügung zu stellen ist, wie Schülerinnen und Schülern, welche\ndie öffentliche Volksschule besuchen. Bereits am 22. Januar 2003\n(GVP 2003 Nr. 99) hatte das Bildungsdepartement bezüglich freiwilli-\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 7/15\ngem Musikunterricht entschieden, dass keine sachlichen Gründe erkennbar seien, die beim freiwilligen Musikunterricht als freiwilligem\nAngebot ausserhalb des Unterrichts der öffentlichen Volksschule\neine Trennung in ein «Gesamtpaket öffentliche Schule» und ein «Gesamtpaket Privatschule» rechtfertigen könnten, da das Angebot keinen Bezug zum obligatorischen Schulunterricht aufweise, nicht in die\nStundenplangestaltung einbezogen und unabhängig von Klassenzügen geführt werde und somit keinen Einfluss auf die Organisation der\nöffentlichen Volksschule habe. Die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen\nSchule erscheine daher in einem solchen Fall als erforderlich und angezeigt.\n\n5. a) Die Rekurrenten machen geltend (vgl. Bst. E vorstehend), dass\ndie Klinikschule ein von der normalen öffentlichen Schule getrenntes\nAngebot sei, für welches die Klinikschule separat Rechnung stelle.\nSowohl Kinder aus öffentlichen als auch Kinder aus privaten Schulen\nbesuchten sie. Mit dem Besuch der Klinikschule erfülle ein Kind die\nobligatorische Schulpflicht während der Zeit seiner Krankheit. Der\nBesuch sei völlig unabhängig von der üblicherweise besuchten\nSchule. Deshalb sei der Schulträger am Wohnort gestützt auf Art. 19\nAbs. 2 und Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet, für jedes schulpflichtige\nKind die Kosten für die Klinikschule zu übernehmen – unabhängig\ndavon, welche Schule das Kind bei gutem Gesundheitszustand besuche. Einzelne Kantone hätten denn auch gesetzliche Regelungen erlassen, welche die Übernahme der Kosten für Spitalschulbesuche\ndurch die Gemeinden explizit regelten. Die Kosten für den Besuch\nder Klinikschule Y.__ seien daher im konkreten Fall durch die Z.__ zu\nübernehmen.\n\nb) Im Kanton St.Gallen besteht in der Volksschulgesetzgebung keine\nRegelung betreffend Übernahme der Kosten für eine Spitalbeschulung einer Schülerin oder eines Schülers. Es existiert jedoch ein Regierungsbeschluss vom 2. Dezember 2003 (RRB 2003/723), wonach\ndie Schulgemeinden (heute Schulträger) ab 1. Januar 2004 für die\nFinanzierung der Schulkosten der Klinik- und Spitalschulen zuständig\nseien. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass im Kanton St.Gallen\n\n"}