{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=391&type=1563347022&cHash=bd9ee3b4458c673b7598af75a94fce91", "Checksum": "1924f891fc202196c1d470665d541428"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:22", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 013-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. 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Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/15\ndie Schülerin bzw. den Schüler zuständig. Einzig wenn ein Therapieangebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt sei, könne es aus Gründen der Gleichbehandlung ausnahmsweise angezeigt sein, auch Privatschüler zum Angebot zuzulassen\nbzw. die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Dasselbe gelte\nauch für den freiwilligen Musikunterricht am Mittwochnachmittag.\nDiese Ausnahmen lägen hier aber nicht vor.\n\nI. Am 15. April 2020 liess der Rekurrent mitteilen, dass er auf weitere\nAusführungen verzichte.\n\nJ. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung reichte der Rekurrent am\n2. Juni 2020 eine Bestätigung der W.__ ins Recht, wonach B.__ seit\ndem 22. Oktober 2018 die genannte Schule besuche.\n\nK. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.\n\nErwägungen\n\n1. Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses nach Art. 128 VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich\nnach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 125\nVSG). Der Rekurrent ist als Vater der betroffenen Schülerin und\nals Adressat der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; abgekürzt VRP). Die übrigen Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2. Das Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz\nüber Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein\n(Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; es kann die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf\nihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin\nüberprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP).\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 5/15\n3. a) Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62\nAbs. 1 und Abs. 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen\nKantone für einen ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und\nan öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass\ndie Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schulpflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können\n(Ehrenzeller, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 3. Aufl., 2014, Rz.\n34). Zudem ergibt sich aus den genannten Bestimmungen kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts – jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein\nausreichender Unterricht angeboten wird (BGer 2C_686/2012 vom\n13. Juni 2013 E. 3.1.1 f. und 3.1.5 mit Hinweisen). Auch kann vom\nStaat nicht verlangt werden, dass er Leistungen separat entschädigt,\nwelche er im Rahmen der öffentlichen Schule bereits anbietet (BGer\n2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6).\n\nb) Das im Kanton St.Gallen wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen,\ndie seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt\n(Art. 51 VSG). Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche\nSchule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52\nVSG).\n\n4. a) Die Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1, abgekürzt\nKV) gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen\nund zu besuchen (Art. 3 Ingress und Bst. a KV). Eltern steht es somit\nfrei (unter Orientierung der Schulgemeinde bzw. des Schulträgers,\nvgl. Art. 122 VSG), ihr Kind in einer anerkannten Privatschule anzumelden. Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule und\nfolgt dem Obligationenrecht (SR 220).\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/15\nb) Sorgen die Eltern auf eigene Initiative für die Beschulung ihres\nKindes in einer Privatschule, besteht gegenüber dem Volksschulträger am Aufenthaltsort grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme\ndes Schulgeldes, da der Grundsatz der Unentgeltlichkeit auf Privatschulen keine Anwendung findet. Der nach Art. 52 VSG zuständige\nSchulträger bleibt hingegen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus\neiner Privatschule «zurückkehrendes» Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen (Jürg Raschle, Schulrecht\nder Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 177 ff.; vgl.\nauch VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2).\n\n"}