{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=391&type=1563347022&cHash=bd9ee3b4458c673b7598af75a94fce91", "Checksum": "1924f891fc202196c1d470665d541428"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:22", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 013-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. 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Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.\n\n Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/15\nE. Am 5. Februar 2020 wandte sich A.__, vertreten durch AA.__, an\nden Schulrat der Z.__ und machte geltend, dass die schulseits vorgebrachte Begründung, wonach ein Entschluss für eine Privatschule\nunteilbar sei, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passe. Bei der\nKlinikschule handle es sich nicht um ein Angebot, welches B.__ freiwillig in Anspruch genommen habe. Vielmehr habe sie sich wegen\neiner Erkrankung in der Klinik Y.__ aufgehalten und der längere Aufenthalt habe den Besuch der Klinikschule notwendig gemacht. Während des Klinikaufenthalts sei es für B.__ nicht möglich gewesen, die\nnormale öffentliche Schule zu besuchen. Somit habe sie während\ndieser Zeit keine Wahlfreiheit zwischen privater und öffentlicher\nSchule gehabt. Die Krankheit, der Spitalaufenthalt und damit auch\nder Besuch der Klinikschule hätten nichts mit dem Entschluss der Eltern zu tun, dass B.__ für die reguläre Beschulung eine Privatschule\nbesuche. Art. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) vermittelten den Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht. Nur wenn sich\nEltern freiwillig entschieden, z.B. ein beeinträchtigtes Kind in eine private Sonderschule zu schicken, bestehe kein verfassungsmässiger\nAnspruch auf Mitfinanzierung, soweit dafür ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Schulen bestehe. Diese Konstellation liege aber\ngerade nicht vor. Sie, als Eltern von B.__, hätten sich zwar für eine\nreguläre Beschulung in einer Privatschule entschieden, aber nicht\nfreiwillig entschieden, dass B.__ krank werde, in die Klinik müsse und\ndort die Klinikschule besuche, um die ihr obliegende obligatorische\nSchulpflicht zu erfüllen.\n\nDer Besuch einer Klinikschule sei völlig unabhängig von der üblichen\nSchule. Sowohl Kinder aus öffentlichen als auch Kinder aus privaten\nSchulen besuchten sie. Die Klinikschule sei ein von der normalen öffentlichen Schule getrenntes Angebot, für welches die Klinikschulen\nseparat Rechnung stellten. Mit dem Besuch der Klinikschule erfülle\nein Kind die obligatorische Schulpflicht während der Zeit seiner\nKrankheit. Deshalb sei der Schulträger am Wohnort gestützt auf\nArt. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet, für jedes schulpflichtige Kind die Kosten für die Klinikschule zu übernehmen – unabhängig davon, welche Schule das Kind bei gutem Gesundheitszustand\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 3/15\nbesuche. Einzelne Kantone hätten denn auch gesetzliche Regelungen erlassen, welche die Übernahme der Kosten für Spitalschulbesuche durch die Gemeinden explizit regelten. Die Kosten für den Besuch der Klinikschule Y.__ seien daher im konkreten Fall durch die\nZ.__ zu übernehmen.\n\nF. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lehnte der Schulrat der Z.__\ndie Übernahme der Kosten für die Klinikbeschulung von B.__ ab. Im\nWesentlichen machte er geltend, dass sich die Eltern entschieden\nhätten, ihre Tochter B.__ an einer Privatschule beschulen zu lassen.\nDie öffentliche Schule bzw. die Z.__ sei aufgrund der Abmeldung von\nB.__ nicht mehr für sie zuständig. Mit der Abmeldung hätten die Eltern auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule verzichtet,\nweshalb sie die Kosten der Klinikbeschulung selber übernehmen\nmüssten.\n\nG. Dagegen erhob A.__ (nachfolgend Rekurrent), weiterhin vertreten\ndurch AA.__, mit Eingabe vom 6. März 2020 Rekurs beim Bildungsdepartement. Er beantragte, die Verfügung des Schulrates der Z.__\n(nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu\nverpflichten, die Kosten der Klinikbeschulung in der Höhe von\nFr. 7'740.– zu übernehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. Zur Begründung wiederholte der Rekurrent,\nwas er bereits vor der Vorinstanz ausgeführt hatte (Bst. E vorstehend).\n\nH. In der Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragte die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Entschluss der Eltern, ihr Kind anstelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen,\ngrundsätzlich unteilbar sei. Mit der eigenmächtig vorgenommenen\nAbmeldung verzichteten die Eltern auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzögen dem Schulträger die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen im\nSinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a des Volksschulgesetzes (sGS 213.1;\nabgekürzt VSG) zu prüfen. Der Schulträger sei somit nicht mehr für\n\n"}