{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2021-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=391&type=1563347022&cHash=bd9ee3b4458c673b7598af75a94fce91", "Checksum": "1924f891fc202196c1d470665d541428"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:22", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 013-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:22", "Checksum": "b2f7df768b988b487b7f50afcb385b4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: BLD-Entscheid Nr. 013-20\nStelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement\nInstanz: Bildungsdepartement\nPublikationsdatum: 28.11.2022\nEntscheiddatum: 26.05.2021\n\nÜbernahme der Beschulungskosten in der Klinikschule\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer\nsich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf\ndas gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann\nbzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus\nPrivatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein,\nwenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt\ngetrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch\norganisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu\nbehandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der\nöffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine\nidentische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt\nsich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der\nKostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.\n\nBLD-Entscheid NR. 013-20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nBildungsdepartement\n\nEntscheid vom 26. Mai 2021\n\nRekurrent A.__\n\nvertreten durch: AA.__\n\nVorinstanz Z.__\n\nBetreff Übernahme der Beschulungskosten in der Klinikschule\nSachverhalt\n\nA. B.__, geboren am 23. Februar 2005, trat nach Lage der Akten im\nSchuljahr 2017/18 in die Oberstufe der X.__ über. Ab dem 22. Oktober 2018 besuchte B.__ die Privatschule W.__. Vom 11. Juli 2019 bis\n4. Oktober 2019 befand sich B.__ in der Klinik Y.__.\n\nB. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wandte sich der Verwaltungsleiter\nder Y.__ an das Schulsekretariat der Z.__ und teilte mit, dass sich\nB.__ seit dem 11. Juli 2019 zu einem stationären Abklärungs- und\nTherapieaufenthalt in der Klinik Y.__ befinde. Sie sei von Dr.med.\nC.__, Oberärztin am Ostschweizer Kinderspital, aus medizinischen\nGründen notfallmässig per Fürsorgerische Unterbringung (FU) zugewiesen worden. Während des Aufenthaltes besuchten die Patienten\ndie Klinikschule, um etwa Schullücken während des Behandlungsaufenthaltes möglichst zu verhindern, die Reintegration nicht zu gefährden und den diagnostisch/therapeutischen Prozess zu unterstützen.\nNach dem Klinikaufenthalt unterstützten sie den Übertritt in die\nSchule in Absprache mit den Sorgeberechtigten gerne durch Vorschläge von geeigneten Massnahmen sowie Informationen an Behörden und Lehrpersonen. Der Schulgemeindebeitrag an die Klinikschule betrage gemäss kantonaler Regelung Fr. 90.– pro Kalendertag.\n\nC. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 teilte der Schulleiter der Z.__\nder Klinik Y.__ mit, dass B.__ eine Privatschule besuche, weshalb\ndie Z.__ nicht mehr für die Schülerin zuständig sei. Die Kosten für die\nKlinikschule seien von den Eltern B.__ zu übernehmen.\n\nD. Mit Schreiben vom 18. November 2019 gelangte der Verwaltungsleiter der Klinik Y.__ an A.__ und stellte ihm die Rechnung für den\nSchulbesuch von B.__ während des stationären Klinikaufenthaltes\nzur Begleichung zu, da sowohl die Z.__ als auch die Privatschule von\nB.__ die Übernahme der Kosten abgelehnt hätten.\n\n"}