Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 24/27 ohne Rechtsvertreter zu führen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, hat der Schulträger den daraus resultierenden Mehraufwand selbst zu tragen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz 825 ff.). Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung ist daher abzuweisen. Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 25/27 Entscheid 1. Der Rekurs von A.__, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rekurrenten bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.--.