c und Ziff. 5 Bst. a), gebietet der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes. Entscheidend ist, dass durch die Vorinstanz mit der angeordneten Sonderschulung ein ausreichender Grundschulunterricht für B.__ gewährt werden könnte. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung von B.__ an der Y.__ zu Recht abgelehnt hat. 7. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.