Ein – der Auflistung entsprechend – stabiles schulisches Umfeld mit verlässlichen Lehr- und Förderlehrpersonen, die die Besonderheiten und Bedürfnisse von B.__ wahrnehmen und auf diese eingehen können, vermag jedoch nachgerade eine Sonderschule zu bieten. Wie der Bildungsrat in seinem mittlerweile rechtskräftigen Entscheid vom 20. August 2020 (BRB 2020/121) festgehalten hat, kann für B.__ in der Tagessonderschule T.__ ein angemessener und ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet werden. Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen (Ziff. 3 Bst. a, Ziff. 4 Bst. c und Ziff.