Nach dem Gesagten erweist sich das geschilderte Vorgehen der Rekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die Kooperationspflicht, zum andern vermögen die Rekurrenten nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Vorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__ unterzubringen. Auch wenn sich die für B.__ zuständige Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin in ihrem Bestätigungsschreiben vom 8. März 2020 dahingehend äussert, dass sich rezidivierende Schulwechsel auf die psychische Gesundheit von B.__ negativ auswirken können und dass er aus entwicklungspädiatrischer