Der Bildungsrat bestätigte in der Folge mit Rekursentscheid vom 20. August 2020 (BRB 2020/121) die von der Vorinstanz verfügte Sonderbeschulung von B.__ und hielt insbesondere fest, dass die Sonderbeschulung eine geeignete und erforderliche Massnahme darstelle, um für B.__ eine angemessene und ausreichende Beschulung zu gewährleisten. Dieser Entscheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.