Rechtsgrundlage auch bereit erklärte, die Schnupperkosten an den Privatschulen zu übernehmen. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz aber auch klar, dass sie nach Vorliegen des SPD Berichts über die weitere Beschulung von B.__ entscheiden werde, was sie dann mit der gebotenen Eile am 5. März 2020 auch tat, indem sie B.__ der Tagessonderschule T.__ zuwies. Der Bildungsrat bestätigte in der Folge mit Rekursentscheid vom 20. August 2020 (BRB 2020/121) die von der Vorinstanz verfügte Sonderbeschulung von B.__ und hielt insbesondere fest, dass die Sonderbeschulung eine geeignete und erforderliche Massnahme darstelle, um für B.__ eine angemessene und ausreichende Beschulung zu gewährleisten.