Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 22/27 und mit Verfügung vom 5. März 2020 ordnete die Vorinstanz die Sonderbeschulung von B.__ in der Tagessonderschule T.__ an. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten, lag daher sehr wohl eine Beschulungslösung vor: Die Vorinstanz nahm in Aussicht, B.__ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse des SPD der TOS zuzuweisen. Sie tat dies in der Folge lediglich aufgrund der eingangs geschilderten Intervention der Rekurrenten nicht und bot Hand für eine Zwischenlösung im Sinne der Rekurrenten, wobei sich die Vorinstanz entgegenkommenderweise und ohne entsprechende kommunale