V vorstehend). Der Wechsel von der öffentlichen Schule in die Privatschule Y.__ ist insofern als eigenmächtig zu bezeichnen. d) Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten (Ziff. 5 vorstehend), ob bei B.__ im Zeitpunkt des Schulwechsels aufgrund der Situation von einer akuten Gefährdung des Kindswohls bei gleichzeitig grob pflichtwidriger Untätigkeit der Schulbehörden auszugehen war und ein Handeln der Rekurrenten in Form eines eigenmächtig beschlossenen Schulwechsels insofern angezeigt erschien.