c) Aufgrund der Akten ist belegt (vgl. Bst L vorstehend), dass B.__ ab dem 26. Januar 2020 in der Y.__ schnupperte (befristete Schulbestätigung vom 26. Januar bis 29. Februar 2020) und seither dort beschult wird. Die Vorinstanz übernahm zwar freiwillig die Schnupperkosten der Privatschule Y.__ (vgl. dazu den Zwischenentscheid des Präsidenten des Bildungsrates vom 4. Mai 2020, Bst. T. vorstehend). Die Rekurrenten bestreiten jedoch nicht, dass der definitive Verbleib von B.__ in der Privatschule Y.__ auf ihrer Initiative beruhte und ohne Einbindung der Vorinstanz stattfand (vgl. Bst. V vorstehend).