6. a) Die Rekurrenten beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Schulgeld für die Privatbeschulung von B.__ in der Y.__ zu übernehmen (Bst. Q und V vorstehend). b) Die Gemeinde Z.__ verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise Übernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch (vgl. Ziff. 4 Bst. d vorstehend). Die Rekurrenten haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes der Privatschule Y.__ durch die Vorinstanz.