c vorstehend; BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3. mit Hinweisen). b) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass ein Schulträger verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule eine Privatschule besuchen lassen. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff.