SR 210), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Die Kooperationspflicht besteht auch und gerade dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder Lehrpersonen. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei seitens der öffentlichen Schule keine optimale, sondern nur eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. c vorstehend;