Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 19/27 5. a) In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren (vgl. Art. 92 Abs. 1 und 96bisVSG). Diese Kooperationspflicht ergibt sich zudem nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).