d) Unabhängig davon erachtet es die Rechtslehre als zulässig, dass ein Schulträger durch kommunales Recht in einem allgemeinen Sinn Beiträge an den Privatschulbesuch vorsieht (vgl. Rechtsgutachten zur Frage der Finanzierung von Privatschulen durch öffentliche Mittel, Universität Freiburg im Auftrag des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen, 20. Mai 2007, GVP 2007 Nr. 106).