nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird (BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.1 f. und 3.1.5 mit Hinweisen). Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.2 m.w.H.).