Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgelds durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schüler aufgrund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule gewährt werden kann, sodass dessen grundrechtlicher Anspruch nach Art.19 BV letztlich nur durch den Besuch einer spezialisierten Privatschule zu erfüllen ist (Ehrenzeller, a.a.O., Rz. 32). Zur öffentlichen Schule gehören auch die anerkannten privaten Sonderschulen (Art. 1 Abs. 1bis VSG). Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts – jedenfalls so lange