c) Eine Pflicht des Staates, Schülerinnen und Schüler von Privatschulen mittels Entschädigung einen kostenlosen Unterricht zu ermöglichen, besteht nur, wenn er ganz oder teilweise auf die Einrichtung öffentlicher Schulen verzichtet. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgelds durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schüler aufgrund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule gewährt werden kann, sodass dessen grundrechtlicher Anspruch nach Art.19 BV letztlich nur durch den Besuch einer spezialisierten Privatschule zu erfüllen ist (Ehrenzeller, a.a.O., Rz.