Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 18/27 des Schulgeldes, da der Grundsatz der Unentgeltlichkeit auf Privatschulen keine Anwendung findet. Die Schulgemeinde bleibt hingegen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus einer Privatschule «zurückkehrendes» Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen (Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 177 ff.; vgl. auch VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2).