vgl. auch BGE 138 I 162 E. 4.6.2). In der St.Galler Volksschul-Gesetzgebung fehlt im Gegenteil eine Grundlage für die Integration grundsätzlich sonderschulbedürftiger Kinder in die Regelschule. Die integrative Schulungsform ist innerhalb der Regelschule für nicht sonderschulbedürftige Kinder (Unterstützung insbesondere mit schulischer Heilpädagogik als integrierte Schülerhilfe [ISF] an Stelle des Besuchs einer Kleinklasse), nicht aber zwischen Sonderschule und Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder zulässig.