c) Die Schulträger sind aber weder von Verfassung wegen noch aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung von Bund und Kanton verpflichtet, Kinder mit ausgewiesener Sonderschulbedürftigkeit in der Regelschule zu beschulen, da dies mit dem Wohl des betreffenden Kindes nicht vereinbar oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand bzw. mit dem Risiko einer Gefährdung des verfassungsmässigen Anspruchs der übrigen Schülerinnen und Schüler auf einen ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) möglich wäre (VerwGE B 2013/53 vom 12. Juni 2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 138 I 162 E. 4.6.2).