Die übrigen Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten, soweit darin die Kostenübernahme der Vorinstanz für die Privatbeschulung von B.__ beantragt wird. 2. Das Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; es kann die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 16/27 ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP).