1. Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 128 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zuständig, ausgenommen die Zuweisung von B.__ zur Tagessonderschule T.__, worüber zuständigkeitshalber bereits der Bildungsrat entschieden hat (Bst. X vorstehend). Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten sind als Eltern ihres von der angefochtenen Verfügung betroffenen Sohnes zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die übrigen Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff.