B.__ hätte im Januar 2020 disziplinarisch der TOS zugewiesen werden können. Von dieser Massnahme sei abgesehen worden, weil die Rekurrenten die Möglichkeit einer Privatbeschulung prüfen wollten. Sie (die Vorinstanz) habe nie eine Privatschule empfohlen und auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, aus der die Kostenübernahme einer Privatbeschulung von B.__ hervorgehen würde. Die Rekurrenten seien darüber orientiert worden, dass das Schulgeld für eine Privatschule für die Dauer der Abklärung durch den SPD und längstens bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung kulanterweise übernommen werde.