Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 14/27 grundsätzliche Vorrang der integrativen gegenüber der separativen Beschulung bedeute nicht, dass jedes Kind in einer Regelklasse beschult werden müsse. Sinn und Zweck einer Sonderbeschulung sei die spätere Reintegration in eine Regelklasse; B.__ könnte nach ein bis zwei Jahren an die Oberstufe nach C.__ zurückkehren. Der begleitete Neustart in der Regeloberstufe fände in einem anderen Schulhaus bei anderen Lehrpersonen statt.