Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 13/27 S. Am 9. April 2020 nahm der Rechtsvertreter der Vorinstanz zum Rekurs Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Über die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. März 2020 (Bst. R vorstehend) hinaus machte er im Wesentlichen geltend, dass die Rekurrenten die Leistungsfähigkeit der Volksschule verkennen würden. Diese sei kein Dienstleistungsunternehmen, welches ausschliesslich für die Bedürfnisse der Rekurrenten zur Verfügung stehe.