M vorstehend). B.__ habe zuerst an der V.__ und danach an der Y.__ geschnuppert. Die von den Rekurrenten geltend gemachte Gefährdung von B.__ bei einem erneuten Schulwechsel sei durch nichts bewiesen. Nicht sie (die Vorinstanz), sondern die Rekurrenten hätten in den Monaten Januar und Februar 2020 für relativ viel Unruhe in der Tagesstruktur von B.__ gesorgt. Sie seien gegen eine Zuweisung zur TOS gewesen. Für die ersten beiden Schulwochen im Januar 2020 hätten sie ein Sonderprogramm gewünscht, einschliesslich zusätzlichem Skitraining unter der Woche.