Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 12/27 R. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 zum Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses legte die Vorinstanz, vertreten durch ZZ.__, dar, dass die Rekurrenten den Sachverhalt verdrehten: Die Dispensation von B.__ vom Regelunterricht sei nicht kurzfristig erfolgt, sondern sei das Resultat einer negativen Entwicklung gewesen. Wie die Chronologie der Kontakte und Gespräche vom September 2016 bis Dezember 2019 zeige, seien die schulischen Fachpersonen der Schule X.__ über Jahre hinweg intensiv im Gespräch mit den Rekurrenten gewesen.