Dem bei B.__ aufgrund von verschiedenen Abklärungen ausgewiesenen Bedarf könne in ihrer Region nur in der Y.__ entsprochen werden. Die vom SPD empfohlene Tagessonderschule in T.__ für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten sei nicht geeignet für B.__: Seine Verhaltensauffälligkeit sei nicht das Grundproblem, sondern Komorbidität, weshalb eine Sonderschulzuweisung nicht verhältnismässig sei. B.__ habe eine ausgeprägte Legasthenie, welche mit ausreichender Unterstützung (Nachteilsausgleich) zu Lernerfolgen führe. Die Lernschwierigkeiten seien zuerst aufgetreten.