Q. Mit Eingabe vom 17. März 2020 reichten die Rekurrenten ankündigungsgemäss beim Bildungsrat die Rekursbegründung gegen die Sonderschulzuweisung von B.__ ein und beantragten, dass er stattdessen der Privatschule Y.__ zuzuteilen sei, unter Kostentragung durch die Gemeinde Z.__. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass sich sonderpädagogische Massnahmen primär am Bedarf des Kindes orientieren müssten. Dem bei B.__ aufgrund von verschiedenen Abklärungen ausgewiesenen Bedarf könne in ihrer Region nur in der Y.__ entsprochen werden.