und überwies den Rekurs im Übrigen zuständigkeitshalber dem Bildungsdepartement zum Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von B.__ Die Gemeinde Z.__ verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/29 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden