{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2020-11-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=263&type=1563347022&cHash=fd7e7675977e09c56cf8234f02168346", "Checksum": "66a94842efeaf10dcc0dac3646dad98a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:56", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 25.11.2020 BLD Entscheid Nr. 014-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 27. September 2007, besuchte im Schuljahr 2019/20 bis zu den Weihnachtsferien 2019 die sechste Regelklasse an der Schule X.__. Seit dem 26. Januar 2020 besucht er die Privatschule Y.__. B.__ ist seit der dritten Klasse auffällig in seinen Leistungen und stark auffällig in seinem Sozial- und Lernverhalten; zudem störte er den Unterricht immer wieder massiv. In der Zeit von November 2016 bis Februar 2020 wurde er mehrmals schulpsychologisch begutachtet; die entsprechenden Berichte wiesen wiederholt auf eine mögliche Störung der Aufmerksamkeit und eine Hyperaktivität hin. Es wurden schulseits Massnahmen für B.__ als auch für die Klasse veranlasst (Legasthenie-Therapie, Beobachtungsraster mit Feedback, Sozialtraining mit der Klasse, Teamteaching, Klassenassistenz, angepasstes Anforderungsniveau im Fach Deutsch, Dispensation vom Fach Französisch, Verhaltenstraining durch eine sozialpädagogische externe Fachperson), zudem erhielt B.__ einen Nachteilsausgleich. Nach einer kurzen Stabilisierung in der fünften Klasse nahmen die Probleme zu Beginn der sechsten Klasse massiv zu. Die Leistungen von B.__ sanken rapide ab und sein Verhalten brachten die Klasse und die Lehrpersonen an ihre Grenze, so dass der Schulrat B.__ bis zum Vorliegen des angeforderten SPD-Gutachtens der Time-out-Schule U.__ zuweisen wollte. Auf Drängen der Eltern willigte der Schulrat ein, B.__ bis dahin von der Schule freizustellen und ihn anderweitig sinnvoll zu beschäftigen bzw. in Privatschulen schnuppern zu lassen. Nach Vorliegen des SPD-Gutachtens wies der Schulrat B.__ mit Verfügung vom 5. März 2020 der Tagessonderschule T.__ zu. Gleichzeitig lehnte der Schulrat den Antrag der Eltern auf Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung von B.__ an der Privatschule Y.__ ab. Dagegen erhoben die Eltern von B.__ Rekurs beim Bildungsrat. Mit Entscheid vom 20. August 2020 wies der Bildungsrat den Rekurs betreffend Sonderbeschulung von B.__ ab und überwies den Rekurs im Übrigen zuständigkeitshalber dem Bildungsdepartement zum Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von B.__\r\n \r\nDie Gemeinde Z.__ verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise Übernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch. Die Rekurrenten haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes Privatschule Y.__ Im Weiteren erweist sich das Vorgehen der Rekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die Kooperationspflicht, zum anderen vermögen die Rekurrenten nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Vorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__ unterzubringen. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Beschulung eines Kindes. Entscheidend ist, dass durch die Vorinstanz mit der angeordneten Sonderbeschulung ein ausreichender Grundschulunterricht für B.__ gewährt werden könnte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:56", "Checksum": "da51100b60b47a50539a5541b640b0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 25.11.2020 BLD Entscheid Nr. 014-20\nRegeste:\nB.__, geboren am 27. September 2007, besuchte im Schuljahr 2019/20 bis zu den Weihnachtsferien 2019 die sechste Regelklasse an der Schule X.__. Seit dem 26. Januar 2020 besucht er die Privatschule Y.__. B.__ ist seit der dritten Klasse auffällig in seinen Leistungen und stark auffällig in seinem Sozial- und Lernverhalten; zudem störte er den Unterricht immer wieder massiv. In der Zeit von November 2016 bis Februar 2020 wurde er mehrmals schulpsychologisch begutachtet; die entsprechenden Berichte wiesen wiederholt auf eine mögliche Störung der Aufmerksamkeit und eine Hyperaktivität hin. Es wurden schulseits Massnahmen für B.__ als auch für die Klasse veranlasst (Legasthenie-Therapie, Beobachtungsraster mit Feedback, Sozialtraining mit der Klasse, Teamteaching, Klassenassistenz, angepasstes Anforderungsniveau im Fach Deutsch, Dispensation vom Fach Französisch, Verhaltenstraining durch eine sozialpädagogische externe Fachperson), zudem erhielt B.__ einen Nachteilsausgleich. Nach einer kurzen Stabilisierung in der fünften Klasse nahmen die Probleme zu Beginn der sechsten Klasse massiv zu. Die Leistungen von B.__ sanken rapide ab und sein Verhalten brachten die Klasse und die Lehrpersonen an ihre Grenze, so dass der Schulrat B.__ bis zum Vorliegen des angeforderten SPD-Gutachtens der Time-out-Schule U.__ zuweisen wollte. Auf Drängen der Eltern willigte der Schulrat ein, B.__ bis dahin von der Schule freizustellen und ihn anderweitig sinnvoll zu beschäftigen bzw. in Privatschulen schnuppern zu lassen. Nach Vorliegen des SPD-Gutachtens wies der Schulrat B.__ mit Verfügung vom 5. März 2020 der Tagessonderschule T.__ zu. Gleichzeitig lehnte der Schulrat den Antrag der Eltern auf Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung von B.__ an der Privatschule Y.__ ab. Dagegen erhoben die Eltern von B.__ Rekurs beim Bildungsrat. Mit Entscheid vom 20. August 2020 wies der Bildungsrat den Rekurs betreffend Sonderbeschulung von B.__ ab und überwies den Rekurs im Übrigen zuständigkeitshalber dem Bildungsdepartement zum Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von B.__\r\n \r\nDie Gemeinde Z.__ verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise Übernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch. Die Rekurrenten haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes Privatschule Y.__ Im Weiteren erweist sich das Vorgehen der Rekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die Kooperationspflicht, zum anderen vermögen die Rekurrenten nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Vorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__ unterzubringen. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Beschulung eines Kindes. Entscheidend ist,\n\nZudem könne die Tagessonderschule T.__ definitionsgemäss nur\neine vorübergehende Lösung sein, da deren oberstes Ziel die Reintegration in die Regelschule sei und sie somit keine Beschulung bis\nzum Abschluss der Oberstufe gewährleisten könne. B.__ benötige\naber Stabilität, und eine Rückkehr an die Schule X.__ wäre für ihn\naus verschiedenen Gründen fraglich; sein Weggang sei dort sehr\nplötzlich und unschön verlaufen, er habe sich nicht von der Klasse\nverabschieden können und habe mitbekommen, dass sich Lehrer\nmassiv über ihn beschwert hätten, ohne ihn oder sie (die Rekurrenten) vorab damit zu konfrontieren. B.__ benötige darüber hinaus positive Vorbilder; umgeben von Kindern mit schwerwiegenden Lernund Verhaltensschwierigkeiten bestehe die Gefahr, dass sich bei ihm\nnegative Verhaltensmuster verstärkten. Die Tagessonderschule T.__\nbiete auch nicht die notwendige Kontinuität, da die Schule aktuell\nnoch im Aufbau sei. Personalmässig habe es einige Wechsel in verschiedenen Bereichen gegeben. Die Schulpsychologin habe erklärt,\ndass sie nur eine Empfehlung für die Sonderschule abgeben könne;\nsie dürfe die Y.__ nicht empfehlen, selbst wenn es die geeignete Variante wäre. Für B.__ sei es aber wichtig, dass nach dem plötzlichen\nWeggang von X.__ Kontinuität einkehre. Zudem binde die Tagessonderschule T.__ die Eltern in einer Intensität in den Schulalltag mit ein,\ndie den Bedarf von B.__ übersteige und nicht ihren Bedürfnissen entspreche. Schliesslich sei auch der Schulweg zur Tagessonderschule\n\nEntscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 11/27\nT.__ deutlich zu lang und die freie Zeit für den sportlichen Ausgleich\nvon B.__ würde massiv beeinträchtigt.\n\nEinzig die Y.__ entspreche dem für B.__ ausgewiesenen Bedarf. Die\nZeit seit Ende Januar 2020 zeige, dass B.__ dort am richtigen Ort\nsei. B.__ gefalle es, die Schule sei sehr gut geführt, der Unterricht\nder erfahrenen Lehrpersonen abwechslungsreich und die Schüler bewegten sich viel im Freien. Eine nochmalige Umteilung in eine\nSchule, welche nur eine befristete Lösung darstelle, würde zu zusätzlicher Unsicherheit führen, was dem Kindswohl widerspreche. Dies\nbestätigten sowohl die Kinderärztin als auch die Schulleitung der\nY.__. Im Hinblick auf die Stabilisierung von B.__ wäre es fatal, die\naufgebauten Beziehungen zu den Lehrpersonen der Y.__ abzubrechen. Die Schule biete die notwendige Förderung von B.__s Talenten und eine sinnvolle Unterstützung bei seinen Schwächen, Verhaltensmuster würden frühzeitig erkannt und es finde eine individuelle\nFörderung statt. Die dortigen Lernprogramme seien genau das, was\nB.__ benötige, um Fortschritte zu erzielen. Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten entwickelten sich zudem laut Studien besser in integrativen Klassen. B.__ solle diese Chance in der Y.__ erhalten. Zudem\nsei der Schulweg dorthin angemessen.\n\n"}