{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--01_2020-11-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=263&type=1563347022&cHash=fd7e7675977e09c56cf8234f02168346", "Checksum": "66a94842efeaf10dcc0dac3646dad98a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:56", "Num": ["BLD Entscheid Nr. 014-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 25.11.2020 BLD Entscheid Nr. 014-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, geboren am 27. September 2007, besuchte im Schuljahr 2019/20 bis zu den Weihnachtsferien 2019 die sechste Regelklasse an der Schule X.__. Seit dem 26. Januar 2020 besucht er die Privatschule Y.__. B.__ ist seit der dritten Klasse auffällig in seinen Leistungen und stark auffällig in seinem Sozial- und Lernverhalten; zudem störte er den Unterricht immer wieder massiv. In der Zeit von November 2016 bis Februar 2020 wurde er mehrmals schulpsychologisch begutachtet; die entsprechenden Berichte wiesen wiederholt auf eine mögliche Störung der Aufmerksamkeit und eine Hyperaktivität hin. Es wurden schulseits Massnahmen für B.__ als auch für die Klasse veranlasst (Legasthenie-Therapie, Beobachtungsraster mit Feedback, Sozialtraining mit der Klasse, Teamteaching, Klassenassistenz, angepasstes Anforderungsniveau im Fach Deutsch, Dispensation vom Fach Französisch, Verhaltenstraining durch eine sozialpädagogische externe Fachperson), zudem erhielt B.__ einen Nachteilsausgleich. Nach einer kurzen Stabilisierung in der fünften Klasse nahmen die Probleme zu Beginn der sechsten Klasse massiv zu. Die Leistungen von B.__ sanken rapide ab und sein Verhalten brachten die Klasse und die Lehrpersonen an ihre Grenze, so dass der Schulrat B.__ bis zum Vorliegen des angeforderten SPD-Gutachtens der Time-out-Schule U.__ zuweisen wollte. Auf Drängen der Eltern willigte der Schulrat ein, B.__ bis dahin von der Schule freizustellen und ihn anderweitig sinnvoll zu beschäftigen bzw. in Privatschulen schnuppern zu lassen. Nach Vorliegen des SPD-Gutachtens wies der Schulrat B.__ mit Verfügung vom 5. März 2020 der Tagessonderschule T.__ zu. Gleichzeitig lehnte der Schulrat den Antrag der Eltern auf Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung von B.__ an der Privatschule Y.__ ab. Dagegen erhoben die Eltern von B.__ Rekurs beim Bildungsrat. Mit Entscheid vom 20. August 2020 wies der Bildungsrat den Rekurs betreffend Sonderbeschulung von B.__ ab und überwies den Rekurs im Übrigen zuständigkeitshalber dem Bildungsdepartement zum Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von B.__\r\n \r\nDie Gemeinde Z.__ verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise Übernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch. Die Rekurrenten haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes Privatschule Y.__ Im Weiteren erweist sich das Vorgehen der Rekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die Kooperationspflicht, zum anderen vermögen die Rekurrenten nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Vorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__ unterzubringen. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Beschulung eines Kindes. Entscheidend ist, dass durch die Vorinstanz mit der angeordneten Sonderbeschulung ein ausreichender Grundschulunterricht für B.__ gewährt werden könnte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:56", "Checksum": "da51100b60b47a50539a5541b640b0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 25.11.2020 BLD Entscheid Nr. 014-20\nRegeste:\nB.__, geboren am 27. September 2007, besuchte im Schuljahr 2019/20 bis zu den Weihnachtsferien 2019 die sechste Regelklasse an der Schule X.__. Seit dem 26. Januar 2020 besucht er die Privatschule Y.__. B.__ ist seit der dritten Klasse auffällig in seinen Leistungen und stark auffällig in seinem Sozial- und Lernverhalten; zudem störte er den Unterricht immer wieder massiv. In der Zeit von November 2016 bis Februar 2020 wurde er mehrmals schulpsychologisch begutachtet; die entsprechenden Berichte wiesen wiederholt auf eine mögliche Störung der Aufmerksamkeit und eine Hyperaktivität hin. Es wurden schulseits Massnahmen für B.__ als auch für die Klasse veranlasst (Legasthenie-Therapie, Beobachtungsraster mit Feedback, Sozialtraining mit der Klasse, Teamteaching, Klassenassistenz, angepasstes Anforderungsniveau im Fach Deutsch, Dispensation vom Fach Französisch, Verhaltenstraining durch eine sozialpädagogische externe Fachperson), zudem erhielt B.__ einen Nachteilsausgleich. Nach einer kurzen Stabilisierung in der fünften Klasse nahmen die Probleme zu Beginn der sechsten Klasse massiv zu. Die Leistungen von B.__ sanken rapide ab und sein Verhalten brachten die Klasse und die Lehrpersonen an ihre Grenze, so dass der Schulrat B.__ bis zum Vorliegen des angeforderten SPD-Gutachtens der Time-out-Schule U.__ zuweisen wollte. Auf Drängen der Eltern willigte der Schulrat ein, B.__ bis dahin von der Schule freizustellen und ihn anderweitig sinnvoll zu beschäftigen bzw. in Privatschulen schnuppern zu lassen. Nach Vorliegen des SPD-Gutachtens wies der Schulrat B.__ mit Verfügung vom 5. März 2020 der Tagessonderschule T.__ zu. Gleichzeitig lehnte der Schulrat den Antrag der Eltern auf Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung von B.__ an der Privatschule Y.__ ab. Dagegen erhoben die Eltern von B.__ Rekurs beim Bildungsrat. Mit Entscheid vom 20. August 2020 wies der Bildungsrat den Rekurs betreffend Sonderbeschulung von B.__ ab und überwies den Rekurs im Übrigen zuständigkeitshalber dem Bildungsdepartement zum Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von B.__\r\n \r\nDie Gemeinde Z.__ verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise Übernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch. Die Rekurrenten haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes Privatschule Y.__ Im Weiteren erweist sich das Vorgehen der Rekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die Kooperationspflicht, zum anderen vermögen die Rekurrenten nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Vorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__ unterzubringen. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Beschulung eines Kindes. Entscheidend ist,\n\nÜbernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch. Die Rekurrenten\nhaben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des\nSchulgeldes Privatschule Y.__ Im Weiteren erweist sich das Vorgehen der\nRekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die\nKooperationspflicht, zum anderen vermögen die Rekurrenten nicht darzutun,\ndass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der\nVorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__\nunterzubringen. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen\nGrundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste\nüberhaupt denkbare Beschulung eines Kindes. Entscheidend ist, dass durch\ndie Vorinstanz mit der angeordneten Sonderbeschulung ein ausreichender\nGrundschulunterricht für B.__ gewährt werden könnte.\n\nBLD Entscheid Nr. 014-20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/29\nKanton St.Gallen\nBildungsdepartement\n\nEntscheid vom 25. November 2020\n\nRekurrenten A.__\n\nVorinstanz Z.__\nvertreten durch: ZZ.__\n\nBetreff Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule\nSachverhalt\n\nA. B.__, geboren am 27. September 2007, besuchte im Schuljahr\n2019/20 bis zu den Weihnachtsferien 2019 die sechste Regelklasse\nan der X.__. Seit dem 26. Januar 2020 besucht er die Privatschule\nY__.\n\nB. Im Herbst 2016 wurde B.__ erstmals schulpsychologisch abgeklärt. Die Schulische Heilpädagogin (nachfolgend SHP) hatte ihn wegen anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten im Sozial- und Lernverhalten zu einer Beratung beim Schulpsychologischen Dienst des Kantons St.Gallen (nachfolgend SPD) angemeldet. B.__ habe eine geringe Frustrationstoleranz, widersetze sich Anweisungen und Regeln\nund zeige eine geringe Empathiefähigkeit. Der Unterricht in der\nKlasse werde durch das unangepasste Verhalten massiv beeinträchtigt und die pädagogischen Massnahmen zeigten keine Wirkung.\n\n"}