b) Die obsiegenden Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Gründe, weshalb ihnen dennoch eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre, werden von ihnen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bei der unterliegenden Beschwerdegegnerin fällt eine ausseramtliche Entschädigung von Vornherein ausser Betracht (Art. 98 ff. VRP). Entscheid 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.__ wird gutgeheissen. Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 23/25 2. Die Z.__ wird zur formellen Erledigung des Gesuchs von A.__ gemäss Eingaben vom 11. und 28. Januar 2019 angewiesen.